Im Bundesnaturschutzgesetz wurde 2009 erstmalig die Einrichtung eines Ökokontos vorgesehen (§16). Das war bei Naturschützern nicht unumstritten. Wie würde sich diese Konstruktion bewähren? Wir fragten beim Naturschutzamt nach Erfahrungen in Hamburg.

Die Bevorratung im Ökokonto wird demnach noch relativ wenig in Anspruch genommen. Es gibt bisher nur drei Eintragungen: Airbus hat eine 1,8 ha große Teilfläche einer größeren Maßnahme in Neuland östlich der A7 eingebucht, HPA (Hamburg Port Authority) hat 8 Flurstücke mit 16 ha Gesamtfläche in den Kirchwerder Wiesen sich gutschreiben lassen und eine Kiesabbau-Fa. ( Abbau am Mittleren Landweg) eine Teilfläche von 1, 2 ha in Börnsen, unweit Bergedorf, aber im Nachbarkreis Herzogtum Lauenburg. Die Flächen in Neuland und den Kirchwerder Wiesen sind Eigentum des Sondervermögens Naturschutz der BSU, die Fläche in Börnsen hat die beantragende Fa. dauerhaft gepachtet.

Handel mit dem Ökokonto

Mit den „Guthaben“ im Ökokonto kann gehandelt werden. Davon ist bisher nichts zu hören, viel-mehr haben alle drei Unternehmen vermutlich die Absicht, die Flächen für eigenen Zwecke bereitzuhalten.

In der hamburgischen „Ökokonto-Verordnung“ vom 3.7.2012 hat der Senat die Einzelheiten des Verfahrens geregelt. Unter anderem ist darin festgelegt, dass Maßnahmen, die im Ökokonto gut-geschrieben sind, auch verzinst werden – mit 3% pro Jahr. Das wird damit begründet, dass die Flächen durch die ökologische Aufwertung mit der Zeit immer wertvoller werden. Das ist sicher nach-vollziehbar, doch werden in der o.g. Verordnung unzulässiger Weise nur die Interessen von Investoren berücksichtigt – die Natur bleibt außen vor. Der Verordnungsgeber ist nämlich vollkommen inkonsequent verfahren: Spiegelbildlich muss nach Auffassung des Botanischen Vereins auch eine Negativ-Verzinsung festgeschrieben werden. Leider kommt es nicht selten vor, dass Ausgleichsmaßnahmen entweder festgesetzt aber nicht oder nur teilweise oder mangelhaft umgesetzt werden oder deren Pflege nach einiger Zeit unterbleibt ( vgl. :“Ausgleichsmaßnahmen in Theorie u. Praxis“ / Berichte des Botanischen Vereins Heft 28/2014 ).

Stumpfes Instrument „Eingriffsregelung“

Es gibt aber keine zeitliche Begrenzung, der Ausgleich hat die gleiche Dauerhaftigkeit wie der auslösende Eingriff, so steht es im Gesetz. Schon lange bemängeln Umweltjuristen, dass niemand ein Mittel habe, um der Natur bei Ausgleichsmaßnahmen zu ihrem Recht zu verhelfen, wenn die Verwaltung es aus welchen Gründen auch immer es nicht vermöge. Das Instrument der Eingriffsregelung galt als „die“ große Errungenschaft im Naturschutz. Es ist aber leider ein wenig stumpf geworden. Wenn es denn kein Rechtsinstrument sein kann, dann sollte es wenigstens Negativ-Punkte im Ökokonto für alle säumigen Verursacher geben. Das könnte sich vielleicht als wirksamer erweisen. Dazu muss der Senat nur die Verordnung entsprechend ändern.

Damit wäre der Natur sicher mehr geholfen als mit der jüngsten bürokratischen Änderung des Hamburgischen Naturschutzgesetzes. Da hielt man es für nötig, dem Naturschutzrat eine Berichtspflicht aufzuerlegen. Es wäre freilich sinnvoller gewesen , wenn die Parlamentarier, die jetzt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht lesen möchten, die Verlautbarungen des Naturschutzrates zur Kenntnis genommen oder sich gar danach gerichtet hätten.

Vielleicht kümmert sich mal jemand um wichtige Dinge?

Horst Bertram

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