15.01.2012
Baurechtlich handelt es sich um Außengebiet, so dass grundsätzlich kein Baurecht besteht. Dies findet seine Grundlage im Baustufenplan Rahlstedt vom 14.1.1955. Das fragliche Grundstück ist darin als nicht bebaute landwirtschaftliche. Fläche dargestellt. Der Flächennutzungsplan Hamburg weist diese Parzelle (wie auch andere Grundstücke mit auf zweifelhafter Rechtsgrundlage entstandener Bebauung, die vom NSG umschlossen sind) als „Naturbestimmte“ Flächen aus. Das Artenschutz-Programm als Teil des Landschaftsschutzprogramms Hamburg grenzt diese grobe Zielvorgabe auf extensive Grünlandnutzung ein.
Auf dem zur Versteigerung anstehenden Grundstück wurde ca. in den 1970 er Jahren die Errichtung von Gebäuden für einen landwirtschaftlichen Betrieb (Chinchilla-Farm) gem. § 35 BauGB genehmigt. Dieser Betrieb ging nach einigen Jahren in Konkurs. Danach wurde die Umnutzung der vorhandenen Gebäude in einen gewerblichen Betrieb zum Handel mit Plastik-Planen vom Bezirksamt Wandsbek genehmigt.
Offenbar ist dieser Betrieb später durch Büro-Nutzung abgelöst worden. Dieser hat sich offensichtlich so hoch verschuldet, dass das Grundstück jetzt versteigert werden soll. Da es sich nach wie vor um Außengebiet handelt, gibt es für das Weiterbestehen der ursprünglich genehmigten landwirtschaftlich begründeten Bebauung und der später erfolgten Umbauten zu anderen Zwecken keine Rechtfertigung mehr.
Jeder Neuerwerber hätte diese Rechtslage zu beachten und das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand in Übereinstimmung mit der Landschaftsschutz-verordnung und dem Baustufenplan Rahlstedt zurückzuversetzen.
Eine Errichtung von Wohnbebauung ist damit völlig ausgeschlossen. Das Bezirksamt Wandsbek hat die Aufgabe, dies durchzusetzen und sich nicht durch Interessenten beeinflussen zu lassen. Dieser Fall macht erneut ein Grundproblem deutlich:
Der FHH steht in Landschaftsschutzgebieten kein Vorkaufsrecht zu. Diese Schwäche des hamburgischen Naturschutzgesetzes führte im vergangenen Jahr dazu, dass 50 Hektar landwirtschaftlicher Flächen im Landschaftsschutzgebiet Volksdorf von einer Wohnungsbaugesellschaft ganz legal an der FFH vorbei erworben werden konnten. Die Wohnungsbaugesellschaft, die einige Millionen € investiert haben dürfte, bemüht sich jetzt darum, die politischen Gremien bis hinauf in den Senat zu einer Umwandlung des Grüns in Bauland zu bewegen.
Diese Art von Landschaftsplanung nach Wunsch eines Käufers widerspricht den
Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes und ist kurzsichtig.
Naturschutzverbände erwarten von Politikern ein weitsichtiges und zukunftsfähiges Planen.
Der Botanische Verein hält es daher für dringend geboten, das hamburgische Naturschutzgesetz zu ergänzen.
Mit dieser Ergänzung sollte der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht auch in Landschaftsschutzgebieten eingeräumt werden.
Horst Bertram